Ob Kratzspuren im Parkett, Schimmelflecken in den Fugen oder Bohrlöcher in den Wänden: Wohnen hinterlässt Spuren. Doch welche Schäden müssen Mieter beim Auszug tatsächlich beseitigen? Wir erläutern, was Schönheitsreparaturen sind, und wann sie durchgeführt werden müssen.
Inhaltsverzeichnis
➥ Das Wichtigste auf einen Blick
- Normale Abnutzungsspuren sind mit der Mieter abgegolten. Einige notwendige Renovierungsarbeiten können jedoch im Rahmen sogenannter Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen werden.
- Verursachte Schäden die über die normale Abnutzung hinausgehen, müssen vom Mieter beseitigt werden. Alternativ sind die Kosten dem Vermieter zu erstatten.
- Instandhaltungsarbeiten sind immer Sache des Vermieters.
Was sind Schönheitsreparaturen (Definition)?
Da Schönheitsreparaturen im deutschen Mietrecht nicht eindeutig definiert sind, kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Mietparteien. Es ist somit wichtig, die Bedeutung richtig einzuordnen, und z.B. gegenüber ähnlichen Begriffen wie der Beseitigung verursachter Schäden oder Instandhaltungsarbeiten abzugrenzen. Der Begriff Schönheitsreparaturen ist eigentlich irreführend, weil es sich nicht um Reparaturen im eigentlichen Sinne handelt.
Welche Schönheitsreparaturen muss der Mieter übernehmen?
Laut § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV ist die Übertragung folgender Arbeiten auf den Mieter zulässig:
- Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
- Streichen oder Lackieren von Heizkörpern, Heizungsrohren sowie Türen und Fenstern von innen
- Streichen oder Lackieren von Einbauschränken
Davon abgeleitet gelten in der Praxis auch die folgenden Reparaturarbeiten als zulässig:
- die Beseitigung kleinerer Risse im Putz oder Holz im Innenbereich der Wohnung
- das Ausbessern von Dübellöchern an Wänden und in Fliesen
Wann müssen Mieter Schönheitsreparaturen durchführen?
Mieter sind nur dann zur Durchführung verpflichtet, wenn wenn sie im Mietvertrag wirksam vereinbart wurden. Hierfür sind bestimmte Klauseln und Fristen maßgeblich.
Art der Ausführung und Übernahme der Kosten
Häufig verlangt der Vermieter die Durchführung der Maler- und Tapezierarbeiten durch einen Meisterbetrieb. Es besteht jedoch keinen Anspruch darauf, dass Fachleute die Arbeiten ausführen. Sie können die Renovierung als Mieter selbst vornehmen, solange sie fachgerecht ist. Als fachgerecht wird eine Ausführung in mittlerer Art und Güte bezeichnet, siehe Definition unten. Wurden die Arbeiten rechtsgültig übertragen, sind Sie als Mieter zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet. Andernfalls gehen sie zu Lasten des Vermieters. Haben Sie als Mieter bereits Renovierungsarbeiten durchgeführt, obwohl die Klausel im Mietvertrag unwirksam war, haben Sie gegenüber dem Vermieter einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.
Abgrenzung zu Instandhaltungsarbeiten
Die folgenden Maßnahmen zählen nicht zu den Schönheitsreparaturen, sondern werden als Instandhaltungsarbeiten bezeichnet. Sie sind allein Aufgabe des Vermieters, und können daher auch nicht auf den Mieter übertragen werden. Die folgende Auflistung enthält einige Beispiele:
- Streichen der Fenster und Türen von außen
- Streichen des Hausflurs, Balkons oder der Terrasse
- Streichen von Sockel- oder Fußleisten
- Reparatur / Neuverlegung von Fussböden, auch Abschleifen und Versiegeln von Parkett
- Reparatur und Austausch von Armaturen
- Arbeiten an Mauerwerk un Außenputz
- Reparatur von Strom- und Wasserleistungen
Was sind vom Mieter verursachte Schäden?
Mit Schäden sind Spuren gemeint, die über die normale wohnbedingte Abnutzung hinausgehen. Verursacht der Mieter einen Schaden, ist er zur Beseitigung verpflichtet, oder muss dem Vermieter Schadensersatz leisten. Typische Beispiele sind:
- tiefe Kratzspuren von Haustieren
- zahlreiche Rotweinflecken auf dem Teppichboden
- Brandlöcher von Zigaretten
- großflächige Sprünge im Emaille des Waschbeckens
- Sprung im Cerankochfeld durch aufdotzen (herunterfallen) von Gegenständen
- Schimmelflecken durch nachweisbar falsches Lüften
Der Unterschied zu Kleinreparaturen
Häufig fällt im Rahmen von Renovierungsmaßnahmen auch der Begriff Kleinreparaturen. Auch diese sind keine Schönheitsreparaturen, und sollten daher nicht mit diesen verwechselt werden. Hierbei handelt es sich um die Beseitigung sogenannter Bagatellschäden, die während der Mietzeit entstehen. Auch diese können durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss sich tatsächlich um Bagatellschäden, also Kleinigkeiten handeln. Beispiele hierfür sind: defekte Glühbirnen, ein tropfender Wasserhahn, kaputte Türgriffe, Lichtschalter oder Steckdosen.
- Die Reparatur darf laut diverser Gerichtsurteile 75 Euro pro einzelner Maßnahme nicht übersteigen. Über das komplette Jahr gesehen dürfen Vermieter Kleinreparaturen mit einem Höchstumfang von 150 – 200 Euro oder 8 % der Jahresmiete auf den Mieter übertragen.
Billing meint
Hallo,
Ich benötige bitte ihre Meinung. Meine Freundin und ich sind ausgezogen. Wir bekommen die Kosten für die Reparatur von Türzargen, Austausch der Lüfterfilter sowie für das Ausbessern der Wände auf unsere Kaution anrechnet. Ich sehe diese Arbeiten als Instandhaltungsarbeiten, nicht als Schönheitsreparaturen.
admin meint
Hallo,
die Reparatur der Türzargen sowie der Austausch der Lüfterfilter würde ich auch als Instandhaltungsarbeiten betrachten. Beim Ausbessern der Wände kommt es darauf an, was ausgebessert wird, und welche Renovierungsarbeiten, die der Mieter durchführen muss, eventuell im Mietvertrag vereinbart wurden.
Freundliche Grüße
Laura meint
Ein nettes hallo zum Anfang,
ich hoffe sie können mir zu folgender Frage eine Rückmeldung geben. Die Situation ist folgende: Vor ca 10 Jahren wurde die Wohnung bezogen. Es gab kein Übergabeprotokoll. Auch wurde in diesen Jahren von der Vermieterin keinerlei Reparaturen durchgeführt. Die Wohnung wurde ungestrichen übergeben. Aus einer Art Kulanz wurde die komplette Wohnung von uns nun weiß gestrichen. Nun verlangt die Vermietern jedoch auch noch das abschleifen und streichen aller im Haus liegender Türen und Einbauschränke. Die Klausel bzgl. notwendiger Schönheitsreparaturen ist in Zeitabfolgen unterteilt (Küche, Bad alle 5 Jahre usw.) und meiner Erkenntnis nach unwirksam. Unter dem Paragraphen „Beendigung des Mietverhältnisses“ steht lediglich vollständig gereinigt, jedoch keine explizite Aufforderung zum Renovieren. Wir sorgen uns nun, dass ggf. die Kaution einbehalten werden kann, oder Kosten eines Malerbetriebs auf uns zukommen, da wir die Türen nicht gestrichen haben. Diese müssten aufgrund der Alters vorerst abgeschliffen werden, ebenso wie die Türzagen.
Können sie uns diesbezüglich Tipps geben?
Viele Grüße und vielen Dank
admin meint
Hallo,
Sie haben mit dem Streichen der Wände schon mehr gemacht, als Sie müssten. Regelungen zu Schönheitsreparaturen sind nur dann gültig, wenn Ihnen die Wohnung bei Ihrem Einzug renoviert übergeben wurde. Sie müssten also etwaige Kosten nicht übernehmen.
Freundliche Grüße
Sandro meint
Hallo,
demnächst steht mein Auszug an. Die Wohnung wurde von mir sehr pfleglich wie eine eigene behandelt. Jedoch haben mir andere Mieter im Haus erzählt, dass der Vermieter bei der Rückzahlung der Kaution kleinlich ist, und jede Möglichkeit ausnutzt, um etwas abzuziehen. Ich habe ein paar kleine schwarze Flecken in der Silikonfuge an der Badewanne, trotz Abtrocknen und gutem Lüften des Badezimmers. Zählt dies als „normale Abnutzung“? Außerdem ist der PVC Boden an einer Stelle etwas mehr abgenutzt worden durch einen Stuhl. Muss ich hier Schönheitsreparaturen vornehmen? Wie kann ich mich bereits jetzt darauf vorbereiten, und am besten reagieren?
Vielen lieben Dank schonmal für Ihre hilfe
admin meint
Hallo,
was Sie meinen, sind keine Schönheitsreparaturen, sondern nur die Beseitigung von kleinen Mängeln, die durch normale Abnutzung entstanden sind. Alles was unter normale Abnutzung fällt, ist jedoch mit der Miete abgegolten, weshalb der Vermieter hier keine Abzüge von der Kaution vornehmen dürfte.
Freundliche Grüße