Der Mieter muss die Mietkaution pünktlich zahlen, der Vermieter muss sie korrekt anlegen: Um Streitigkeiten vorzubeugen, ist es wichtig, den genauen Ablauf nachweisen zu können. Die Nachweispflicht des Vermieters ist sogar gesetzlich vorgeschrieben.
- Vermieter muss Nachweis zur Anlage erbringen
- Wo ist die Nachweispflicht gesetzlich geregelt?
- Welche Auskünfte darf der Mieter verlangen?
- Was tun, wenn Vermieter Nachweispflicht nicht nachkommt?
- Wer muss nachweisen, dass eine Mietkaution gezahlt wurde?
- Was dient als Beleg?
- Mieter kann Nachweis nicht erbringen: Was tun?
- Der Vermieter muss auf Verlangen des Mieters Auskunft zur Anlage der Mietkaution geben.
- Der Mieter muss im Streitfall belegen können, dass er eine Kaution gezahlt hat.
- Als Nachweis dienen z.B. Quittungen, Kontoauszüge oder eine Kopie des Sparvertrags.
Vermieter muss Nachweis zur Anlage der Mietkaution erbringen
Der Vermieter darf eine ihm überlassene Mietkaution nicht beliebig aufbewahren, sondern muss diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften anlegen. Hierfür wird laut § 551 Abs. 3 BGB ein herkömmliches Sparkonto bei einer Bank eröffnet. Sind sich beide Mietparteien darüber einig, kann auch eine andere Anlageform gewählt werden. In beiden Fällen muss die Anlage getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters auf einem separaten Konto erfolgen. Der Mieter hat ein berechtigtes Interesse daran, dass alles korrekt abläuft. Deshalb hat er gegenüber dem Vermieter ein umfassendes Auskunftsrecht.
Wo ist die Nachweispflicht des Vermieters gesetzlich geregelt?
Die Nachweispflicht des Vermieters zur ordnungsgemäßen Anlage der Kaution steht nicht im BGB, sondern geht aus einem Präzedenz-Urteil des BGH hervor (BGH WuM 2008, 149). Kurz zusammengefasst: Eine Mieterin klagte gegen ihre Wohnungsgesellschaft, welche die Sicherungsverpflichtung (§ 551 BGB Absatz 3) nicht berücksichtigt hatte. Das Gericht urteilte zu ihren Gunsten.
Welche Auskünfte zur Anlage darf der Mieter verlangen?
Dem Mieter darf umfangreiche und detaillierte Auskünfte verlangen, siehe folgende Auflistung. Anfragen sollten stets schriftlich erfolgen, um im Falle eines Rechtsstreits Belege zu haben.
- Bei welcher Bank wurde das Konto eröffnet?
- Wie wurde das Geld angelegt? (Art des Kontos, Anlageform, Zinsen)
- Einhaltung der Sicherungsverpflichtung (separat, insolvenzsicher)
Was tun, wenn der Vermieter der Nachweispflicht nicht nachkommt?
Weigert sich der Vermieter trotz Aufforderung, kann der Mieter zunächst eine letztmalige Frist setzen (unbedingt in schriftlicher Form). Erhält er dennoch keine Auskunft, besteht die Möglichkeit einer sogenannten Auskunftsklage. Kommt der Vermieter der Verpflichtung weiterhin nicht nach, ist der Mieter laut dem BGH-Urteil vom 23.09.2009 (VIII ZR 336/08) sowie einem Urteil des Amtsgerichts Bremen 10 C 331/11 sogar berechtigt, die Miete bis zur Höhe der Kaution zurückzuhalten.
Wer muss nachweisen, dass eine Mietkaution gezahlt wurde?
Wenn es um die Bereitstellung der Mietkaution geht, sieht das Mietrecht die Beweispflicht beim Mieter. So muss ein Mieter, der nach dem Auszug seine Kaution zurückhaben möchte, im Zweifel nachweisen, dass er diese beim Einzug geleistet hat. Hierzu gibt es ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (812 C 322/03). In diesem Fall hatte die Immobilie den Eigentümer gewechselt. Der Wohnungsinhaber musste erneut eine Mietsicherheit hinterlegen, da er die erste Zahlung nicht beweisen konnte.
Quittung, Kontoauszug, Sparvertrag: Was dient als Beleg?
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Zahlung einer Mietkaution nachzuweisen. Bei einer Barkaution dient eine Quittung als Beleg, bei einer Überweisung der Kontoauszug, und bei einem Scheck der Durchschlag. Hat der Mieter das Mietkautionskonto selbst eröffnet, kann die Sparurkunde oder eine Kopie des Sparvertrags herangezogen werden. Tipp: Wichtige Nachweise sollten immer zusammen mit dem Mietvertrag aufbewahrt werden, um bei Bedarf schnell darauf zugreifen zu können.
Mieter kann Nachweis nicht erbringen: Was tun?
Wurden keine entsprechenden Nachweise aufgehoben, kann dies zu Problemen bei der späteren Rückzahlung führen. So kann ein Vermieter theoretisch diesen Umstand ausnutzen, und die Rückgabe der Mietkaution verweigern. Existieren keine Belege, kann sich der Mieter alternativ auf einen Zeugen berufen, der bei der Übergabe dabei war. Die Zeugenaussage ist jedoch nur dann brauchbar, wenn sie neben der Zahlung selbst auch alle Details wie z.B. Zeit, Ort sowie die anwesenden Personen beinhaltet.
Martha meint
Hallo,
mein alter Vermieter hat mir 5 Monate nach Beendigung des Mietvertrages noch immer die Kaution nicht zurückgezahlt. Mit der Begründung, dass die Energiepreise gestiegen sind, und die Abrechnung für das Abrechnungsjahr 2022 noch nicht fertig ist. Ich habe im Laufe der Mietzeit (1 Jahr) auch nie ein Nachweis für die Anlage der Kaution erhalten, und werde bei Nachfrage des aktuellen Standes immer nur vertröstet, mit der Aussage „Es kann bis zu 6 Monate dauern“.
Meine Frage: Was kann ich tun? Noch abwarten? Oder einen Nachweis anfordern?
Vielen Dank im Voraus
admin meint
Hallo,
die Nachweispflicht des Vermieters bezieht sich nur auf die Anlage der Mietkaution. Bei der Rückzahlung nach Mietende darf sich der Vermieter für die Überprüfung von Schäden bis zu 6 Monate Zeit lassen. Für die Verrechnung der Kosten aus der abschließenden Nebenkostenabrechnung sogar bis zu 12 Monate. Von daher ist die Aussage meines Wissens korrekt.
Freundliche Grüße
Schroeder meint
Hallo,
der Sohn von meiner ehemaligen Partnerin hat den Kontoauszug und alle Bankunterlagen behalten. Ich komme nicht an den Kontoauszug von vor 12 Jahren, dass ich die Kaution bezahlt habe. Wie kann ich das nachweisen?
admin meint
Hallo,
sind Sie selbst Kontoinhaber, können Sie den Kontoauszug bei Ihrer Bank gebührenpflichtig nacherstellen lassen. Läuft das Konto auf jemand anderen, kann nur dieser den Nachweis erbringen. Eventuell gibt es noch weitere Möglichkeiten, wie z.B. den Herausgabeanspruch von Eigentum, wenn Sie Eigentümer der Unterlagen sind. Dies müssten Sie jedoch an entsprechender Stelle rechtlich abklären lassen.
Freundliche Grüße
Schröder meint
Hallo,
wir sind Mieter einer Wohnung, und sind 1997 eingezogen. Unsere Kaution wurde damals auf ein Sparbuch angelegt. Nachweis liegt uns vor. Nun hat vor 2 Jahren der Eigentümer gewechselt, und Ende letzten Jahres auch das Verwaltungsbüro. Nun haben wir bei unserem neuen Verwaltungsbüro einen Nachweis über unsere Kaution angefordert. Die Antwort lautet: „Der vorhergehende Eigentümer hat die Kautionsunterlagen noch nicht übermittelt. Wir sollten uns an den alten Verwalter wenden.“ Wie ist hier die rechtliche Lage für uns als Mieter. Wer ist hier in der Beweispflicht, wo unsere Kaution liegt?
MfG
admin meint
Hallo,
sorry, da kann ich leider nicht weiterhelfen. Sie müssten sich dahingehend rechtlich beraten lassen, wie z.B. beim Mieterschutzbund oder dem örtlichen Mieterverein.
Freundliche Grüße