Neben den üblichen Kosten für einen Umzug übernimmt das Jobcenter in bestimmten Fällen auch die Mietkaution. Wir erläutern, wie Sie einen Antrag stellen, wie Aus- und Rückzahlung funktionieren, und welche Voraussetzungen gelten.
- Zahlt das Jobcenter die Umzugskosten, können Mieter auch eine Übernahme der Kaution beantragen.
- Die Auszahlung erfolgt direkt an den Vermieter, die spätere Rückzahlung geht an das Amt.
- Die Mietkaution wird meist als zinsloses Darlehen, manchmal auch als Bürgschaft gewährt.
- Bis zur vollständigen Tilgung werden 5% vom monatlichen Regelsatz einbehalten.
Wann übernimmt das Jobcenter die Kaution?
Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II können Umzugskosten als Bedarf anerkannt werden. Das Jobcenter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Mietkaution stellen. Einen grundsätzlichen Anspruch haben Hilfeempfänger jedoch nicht.
Die Voraussetzungen im Überblick
- Der Umzug wurde vom Amt veranlasst, oder ist aus anderen Gründen notwendig.
- Der Leistungsempfänger kann den Betrag nachweislich nicht aus eigenen Mitteln erbringen.
- Ohne die Zusicherung kann keine Wohnung in einem angemessenen Zeitraum gefunden werden.
- Die neue Wohnung muss SGB II-Richtlinien entsprechen, darf also nicht zu groß oder zu teuer sein.
- Es muss eine schriftliche Zusage des Jobcenters vorliegen.
Wie zahlt das Jobcenter die Mietkaution?
Das Jobcenter zahlt die Mietkaution nicht einfach so. In den meisten Fällen erhält der Mieter hierfür ein zinsloses Darlehen, welches in monatlichen Raten zurückgezahlt wird. Einige Behörden bieten alternativ eine Bürgschaft an. Diese kann der Vermieter später bei offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis in Anspruch nehmen. Der Hausherr ist jedoch nicht verpflichtet, eine Bürgschaftserklärung zu akzeptieren. Welche Form der Mietsicherheit zum Einsatz kommt, muss also immer vorher abgeklärt werden.
Wie stelle ich beim Jobcenter einen Antrag auf Kaution?
Zuständig ist der aufnehmende Träger, also das Jobcenter, welches Sie an Ihrem neuen Wohnort betreut. Die Kaution beantragen Sie bei Ihrem Sachbearbeiter. Der Antrag wird immer schriftlich gestellt. Einige Behörden stellen hierfür einen fertigen Vordruck (Beispiel) zur Verfügung, bei anderen muss das Schreiben selbst verfasst werden. Wichtig ist, dass Sie die Notwendigkeit der Kautionsübernahme begründen, z.B. mit einer finanziellen Notlage. Das Amt prüft nun, ob alle Bedingungen für eine Zusage erfüllt sind. Wichtig: Unterschreiben Sie Ihren Mietvertrag immer erst dann, wenn Ihnen ein positiver Bescheid vorliegt.
Wer bekommt die Mietkaution ausgezahlt?
Während der Antragstellung unterschreiben Sie als Mieter eine sogenannte Abtretungserklärung. Sie treten die Ansprüche aus der Mietkaution ab, und erklären sich damit einverstanden, dass die Auszahlung direkt an den Vermieter erfolgt. Dasselbe gilt für die spätere Rückzahlung, die wiederum direkt an das Jobcenter geht. Haben Sie das Darlehen vor Ende des Mietverhältnisses komplett getilgt, erlischt die Abtretungserklärung. Sie können das Geld nun direkt vom Eigentümer zurückfordern.
Wie funktioniert die Rückzahlung des Darlehens?
Das Darlehen wird zwar zinslos gewährt, dennoch müssen Hilfeempfänger das Geld vollständig zurückzahlen. Der Anspruch des Jobcenters ist in § 42a Abs. 2 SGB II gesetzlich geregelt. Die Tilgung erfolgt in monatlichen Raten. Hierbei ist eine sogenannte Aufrechnung zulässig. Das Amt kann 5% (vor dem 01.07.2023 waren es 10 %) der monatlichen Regelleistung einbehalten, bis der Kredit vollständig zurückgezahlt wurde. Liegt ein besonderer Härtefall vor, kann die Rate auch heruntergesetzt werden. Endet der Bezug von Bürgergeld z.B. durch Aufnahme eines neuen Jobs, wird der verbleibende Restbetrag in einer Summe fällig.
Beispielrechnung für TilgungWie das Ganze in der Praxis funktioniert, zeigt das folgende Beispiel. Ein Single ohne Kinder bezieht reguläres Bürgergeld (früher Hartz 4) in Höhe von 502,00 Euro (Stand: 07.2023). Er muss seinem Vermieter eine Kaution von 1.000 Euro hinterlegen. | |
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10 % vom Regelsatz (bis 30.06.2023) | 5 % vom Regelsatz (bis ab 01.07.2023) |
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Kritik an der gesetzlichen Regelung
Das Gesetz wird aufgrund der finanziellen Belastung kritisch gesehen. Seit der Einführung des neuen Paragrafen kam immer wieder zu Klagen von Hartz-4 Empfängern gegen zuständige Behörden. Hierbei entschieden die Gerichte unterschiedlich. Einige orientierten sich bei der Urteilsfindung am Sozialgesetzbuch, andere sahen wiederum eine unzumutbare Benachteiligung der Betroffenen:
- Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011: Az. S 8 AS 349/11
- Urteil des Bundessozialgerichts v. 01.07.2009: Az.: B 4 AS 77/08 R
- Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23.09.2015: Az. S 3 AS 174/15 ER
- Urteil des Sozialgerichts Berlin 37. Kammer vom 22.02.2013: Az. S 37 AS 25006/12
Jobcenter hat Antrag abgelehnt: Was tun?
Sind die Bedingungen für eine Kautionsübernahme nicht erfüllt, kann das Jobcenter den Antrag ablehnen. Dies ist für den Hilfeempfänger problematisch, da man ohne Mietkaution i.d. Regel keine Zusage für eine Wohnung bekommt. In dem Fall bietet die sogenannte Mietkautionsbürgschaft eine Alternative. Anstatt eine Barkaution zu hinterlegen, zahlt der Mieter nur einen monatlichen oder jährlichen Beitrag. Auch Empfänger von Bürgergeld können diese grundsätzlich abschließen. Bei einer Mietkautionsversicherung ist lediglich eine einwandfreie Schufa-Auskunft notwendig. Ein regelmäßiges Einkommen wird nicht vorausgesetzt. Eine weitere Möglichkeit ist die gesetzlich erlaubte Zahlung der Mietkaution in Raten oder ein Kredit von der Bank.
Anke meint
Ich habe mal eine Frage… Hoffe jemand kann mir Auskunft geben…
Beziehe seit Ende 2022 Hartz 4, bzw. jetzt Bürgergeld. Weil mein Ex-Mann mich bedroht, habe ich seit Neuestem auch Gewaltschutz. Deshalb muss ich so schnell wie möglich hier wegziehen. Habe glücklicherweise auch gleich eine Wohnung gefunden. Diese wird jedoch vom Jobcenter nicht voll bezahlt, da sie eigentlich etwas zu teuer ist. Also muss ich den Restbetrag aus eigener Tasche zahlen. Was ich auch tue, Hauptsache ich kann wieder angstfrei leben! Aber ein Darlehen für die Kaution lehnen sie ab. Was kann ich tun? Laut StGB steht es mir in Notfällen zu….
Vielen Dank für eure Antworten im Voraus.
admin meint
Hallo,
Umzugskosten (auch die Mietkaution) werden nur als Bedarf anerkannt, wenn die Wohnung den SGB II-Richtlinien entspricht, siehe Voraussetzungen oben. Da sind die Jobcenter ziemlich streng. Die haben einen festen Höchstsatz für Kaltmiete und Nebenkosten, wo sie auch nicht drübergehen. In solchen Fällen wird die Kostenübernahme häufig auch schon mal ganz abgelehnt. Sie haben also Glück, dass Sie die Wohnung anmieten konnten. Das mit der Kaution ist aus Ihrer Sicht unbefriedigend, was ich auch verstehen kann. Leider fällt mir da auch nicht so viel ein, was Sie tun können. Mit dem StGB kenne ich mich leider nicht aus. Wenn Sie keinen negativen Schufa-Eintrag haben, empfehle ich Ihnen eine Mietkautionsbürgschaft, siehe letzter Abschnitt in diesem Ratgeber. Sie müssten dies jedoch mit Ihrem Vermieter abklären.
Freundliche Grüße
Angelika meint
Ich habe sie eingeklagt……..das Amt musste zahlen
Samantha meint
gut gemacht und danke für die Rückmeldung.
Harun meint
Hallo,
wir – sprich meine Frau unsere zwei Kinder (7 und 11) und ich – wurden vom Vermieter im Mai gekündigt (Eigenbedarf). Haben auch direkt angefangen, nach einer Wohnung zu suchen, da wie allgemein bekannt, die Wohnungsfindung sich als Empfänger von Bürgergeld etwas schwieriger gestaltet. Hätten auch zum 01.10.23 eine für uns angemessene Wohnung gefunden. Die Quadratmeter entsprechen den Vorgaben. Nur die Miete ist eigentlich 50 Euro über dem Regelsatz. Wobei wir damit einverstanden sind, diese von unserem Hartz4-Einkommen zu übernehmen. Aufgrund dessen wurde uns die Wohnung gewährt, die Kaution jedoch nicht. Allerdings in der jetzigen finanziellen Lage ist die Mietkaution für uns kaum stemmbar. Gibt es eine Möglichkeit, doch dass sie doch noch übernommen wird?
Vielen Dank im Voraus.
LG
admin meint
Hallo,
es gibt leider keinen festen Anspruch auf eine Übernahme der Kaution. Wenn das Jobcenter den Antrag ablehnt, wird da erstmal nichts gewährt. Sie können zwar gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Sie müssten Ihren Widerspruch dann aber auch begründen. Bedenken Sie, dass Sie wenn, dann nur ein Darlehen bekommen. Dieses müssten Sie vom Regelsatz abstottern. Deshalb rate ich Ihnen, das Geld irgendwie anders aufzutreiben, vielleicht durch Unterstützung aus der Familien oder von Freunden. Eventuell macht eine Mietkautionsbürgschaft bei Ihnen Sinn.
Viel Erfolg trotzdem!