Eine Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist gibt es bei einer Mietkautionsbürgschaft nicht. Wird sie nicht mehr benötigt, kann man sie kündigen. Ein Anschreiben an den Anbieter reicht jedoch nicht aus. Wir erläutern, wie es funktioniert, und worauf zu achten ist.
- Der Vertrag beginnt mit dem Ausstellungsdatum auf der Bürgschaftsurkunde, und endet mit dem Tag der Rückgabe der Urkunde an die Bank oder Versicherung.
- Es gibt keine festen Laufzeiten, jedoch gelten die nach Mietende üblichen Fristen zur Rückzahlung der Kaution.
- Nach Freigabe durch den Vermieter lässt sich die Mietkautionsbürgschaft von heute auf morgen kündigen.
- Ein vorab gezahlter Jahresbeitrag wird dem Mieter anteilig erstattet.
Wann beginnt und endet eine Mietkautionsbürgschaft?
Eine Mietkautionsbürgschaft wird i.d. Regel abgeschlossen, wenn ein Mieter eine neue Wohnung bezieht, und der Vermieter eine Mietkaution verlangt. Die Vertragslaufzeit stimmt jedoch nicht exakt mit Beginn und Ende des Mietvertrags überein, wie häufig vermutet wird. Vertragsbeginn ist der Tag, an dem der Mieter die Bürgschaft abschließt, bzw. die Bürgschaftsurkunde ausgestellt wird. Dies kann also auch vor oder nach Mietbeginn sein. Das genaue Abschlussdatum lässt sich der Urkunde entnehmen. Die Kautionsbürgschaft endet auch nicht zeitgleich mit dem Mietvertrag oder dem Auszugstermin des Mieters. Entscheidend ist das Datum, an dem der Vermieter die Bürgschaftsurkunde an die Bank oder Versicherung zurücksendet.
Wann kann man eine Mietkautionsbürgschaft kündigen?
Die Voraussetzungen für die Kündigung einer Mietkautionsversicherung sind dieselben wie für die Rückzahlung einer herkömmlichen Mietkaution. Dazu im Einzelnen:
- Das Mietverhältnis, welches mit der Bürgschaft abgesichert wird, ist offiziell beendet.
- Der Mieter hat alle Zahlungen, wie z.B. Miete oder Nebenkosten geleistet.
- Die Wohnung wurde vereinbarungsgemäß / mängelfrei übergeben.
- Der Vermieter bestätigt, dass keine offenen Ansprüche mehr bestehen.
Gibt es bei einer Kautionsbürgschaft bestimmte Fristen?
Die Geschäftsbedingungen einer Mietkautionsbürgschaft enthalten selbst keine Mindestlaufzeiten oder Kündigungsfristen. Jedoch sind die im Mietrecht üblichen allgemeinen Fristen zur Freigabe und Rückzahlung einer Mietkaution zu beachten.
- Zwischen den Mietparteien sind alle Ansprüche geklärt, und die Wohnung wurde vereinbarungsgemäß übergeben: Der Vermieter hat die Bürgschaftsurkunde innerhalb weniger Tage an die Bank- oder Versicherung zurückzusenden.
- Der Vermieter darf sich für die Regulierung von Schäden bis zu 6 Monate Zeit lassen (sog. Prüfungs- und Überlegungsfrist).
- Ist bei der letzten noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung zu erwarten, wird dem Vermieter für die Rückgabe eine Frist von bis zu 12 Monaten eingeräumt.
- Die Mietparteien entscheiden sich während des laufenden Mietverhältnisses, eine Mietbürgschaft gegen eine herkömmliche Kaution einzutauschen. Die Bürgschaft kann nach Freigabe durch den Vermieter sofort gekündigt werden.
Wie erfolgt die Kündigung (Ablauf)?
Ein Kündigungsschreiben ist nicht notwendig. Der Vertrag ist beendet, sobald dem Anbieter die Original Bürgschaftsurkunde vorliegt.
- 1. Zunächst muss der Vermieter eine sogenannte Enthaftungserklärung unterschreiben. Hiermit bestätigt er, dass er keine Ansprüche mehr aus dem Mietverhältnis geltend macht.
- 2. Die Enthaftungserklärung wird zusammen mit der Urkunde auf dem Postweg versendet. Die Rücksendung kann sowohl der Mieter als auch der Vermieter vornehmen.
- 3. Mit dem Eingang beider Unterlagen beim Anbieter ist der Vertrag erloschen.
Rückerstattung des Beitrags
Wird eine Mietkautionsbürgschaft gekündigt, geschieht dies meist mitten im Vertragsjahr. I.d. Regel haben Sie als Mieter bereits den Beitrag für das komplette Jahr überwiesen. Sie zahlen diesen jedoch nur für die tatsächliche Nutzungsdauer. Das bedeutet, dass Sie eine anteilige Rückerstattung erhalten, die taggenau berechnet wird. Wichtig zu wissen: Ihre Pflicht zur Zahlung des Beitrags endet nicht mit dem Tag Ihres Auszugs, sondern erst mit dem Tag der Rücksendung der Urkunde durch den Vermieter.
Widerrufsrecht
Der Mieter kann das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 14 Tage nach Abschluss ohne Angabe von Gründen kündigen. Hierbei handelt es sich um das gesetzliche Widerrufsrecht von Verbraucherverträgen nach § 355 BGB. Die Nutzung des Widerrufs ist z.B. dann sinnvoll, wenn der Vertrag vom Mieter bereits abgeschlossen wurde, der Vermieter die Bürgschaft jedoch nicht akzeptiert.
Noch etwas in eigener Sache:
Sie sind Mieter, und möchten Ihre Mietbürgschaft beenden? Oder Sie sind Vermieter, und möchten die Urkunde zurückschicken? Bitte versenden Sie Ihre Post nicht an uns! Wir sind lediglich ein Vergleichsportal für Mietkautionsbürgschaften. Der Name des Anbieters, bei dem Sie die Bürgschaft abgeschlossen haben, steht in Ihren Unterlagen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
admin meint
Hallo,
bitte schicken Sie die Urkunde bitte direkt an den Anbieter / die Versicherung zurück. Die Adresse müssten Sie der Urkunde oder dem Begleitschreiben entnehmen können.
Viele Grüße
Andrea meint
Ich habe vor 3 Jahren eine Bürgschaftsversicherung abgeschlossen. Nach einem Jahr bin ich ausgezogen wegen Streitigkeiten mit dem Vermieter. Er wollte zuviel Nebenkostennachzahlung. Habe daraufhin den Mieterschutzbund eingeschaltet. Der Vermieter hat dann nicht mehr reagiert, aber sich auch geweigert, die Police zurückzugeben. Das ist jetzt schon 2 Jahre her. Was kann ich tun?
admin meint
Hallo,
eine Mietkautionsbürgschaft kann dann gekündigt werden, wenn alle Ansprüche aus einem Mietverhältnis „erledigt“ sind. Das ist die Voraussetzung. Wie das in Ihrem Fall aussieht, kann ich nicht abschließend beurteilen. Wenn es keine offenen Zahlungen mehr gibt, sollten Sie schriftlich und unter Setzung einer Frist die Freigabe der Bürgschaft fordern. Mehr kann ich dazu „aus der Ferne“ nicht beitragen.
Freundliche Grüße
Simone meint
Hallo,
wir sind am 31.01.23 ausgezogen, und mein Vermieter hat bis jetzt die Urkunde noch nicht zurückgegeben. Was kann ich tun? Kann er immer noch Forderungen bei der Versicherung stellen?
Die neuen Mieter sind seit dem 01.02.23 in dem Haus.
Besten Dank
admin meint
Hallo,
die Frist für die Abrechnung von Schäden in der Wohnung ist längst vorbei. Gibt es eventuell eine hohe Nachzahlung bei den Nebenkosten? Das wäre der einzige nachvollziehbare Grund.
Freundliche Grüße
Claudia meint
Ein ehemaliger Mieter meiner Mutter, dessen Mietverhältnis vor über 10 Jahren endete, hat sich nicht mit meiner Mutter über die Beendigung der Mietkaution / Bankbürgschaft geeinigt. (Gründe sind mir nicht bekannt). Nach dem Tod meiner Mutter fordert er jetzt von mir die Herausgabe der Urkunde, um die Bürgschaft aufzulösen. Weder habe ich diese Urkunde in meinem Besitz, noch wusste ich jemals etwas von deren Existenz. Außerdem bin ich nicht Erbin der fraglichen Immobilie. Habe ich eine Pflicht dem ehemaligen Mieter gegenüber? Kann die Mietkautionsbürgschaft auch ohne Urkunde gekündigt werden? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
admin meint
Hallo,
der Mieter kann immer nur vom Vermieter / Eigentümer die Herausgabe der Mietkaution(sbürgschaft) fordern. Wenn Sie also keine Eigentümerin sind, haben Sie auch keine Pflichten eines Vermieters. Zum Thema Erbfolge / Erbrecht müssten Sie sich allerdings rechtlich beraten lassen.
Freundliche Grüße