Kommt der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder hinterlässt Schäden in der Wohnung, können Sie als Vermieter die Mietkautionsbürgschaft in Anspruch nehmen. Wir erläutern wie es funktioniert, und worauf zu achten ist.
Ablauf der Inanspruchnahme
Die Ziehung der Bürgschaft erfolgt über ein standardisiertes Verfahren, welches der Schadensregulierung bei einer Versicherung ähnelt. Die Vorgehensweise entnehmen Sie bitte der folgenden Grafik sowie der Auflistung.
- 1. Schadensmeldung: Vermieter füllt Schadensformular aus, und reicht Unterlagen bei der Versicherung / Bank ein.
- 2. Prüfung und Stellungnahme: Sachverhalt wird formell und unabhängig geprüft. Mieter kann innerhalb von 14 Tagen zu den Ansprüchen Stellung nehmen.
- 3. Auszahlung: Vermieter bekommt Geld.
- 4. Erstattung: Mieter muss der Versicherung den „ausgelegten“ Schadensbetrag erstatten.
Wie funktioniert die Schadensmeldung?
Für Schadensmeldungen gibt es einen entsprechenden Vordruck. Das Formular wird als Download auf dem Webportal des Anbieters zur Verfügung gestellt. Zudem ist die Einreichung folgender Dokumente erforderlich:
- Bürgschaftsurkunde im Original
- Mietvertrag in Kopie
- eventuell: Wohnungsübergabeprotokoll
- eventuell: bei Mietrückständen Zahlungsaufforderung an den Mieter (Kopie)
- eventuell: bei Schäden am Mietobjekt Kostennachweise / Kostenvoranschläge für Beseitigung (Kopie)
Wann tritt der Schadensfall ein?
Ein Schaden welcher den Vermieter zur Ziehung der Bürgschaft berechtigt, liegt immer dann vor, wenn sich der Mieter nicht „vertragsgemäß“ verhält, und den entstandenen Schaden auch nicht selbst reguliert. Typische Schäden sind z.B. Brandlöcher von Zigaretten im Teppichboden oder Parkett. Weitere Beispiele sind Mietrückstände oder nicht gezahlte Nebenkosten.
Auszahlung und Höhe der Regulierung
Eine Auszahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen. Der Mieter muss etwaige Einwendungen während dieses Zeitraums geltend machen. Die Schadensregulierung bei einer Kautionsbürgschaft erfolgt grundsätzlich in der Höhe der vom Vermieter angemeldeten Ansprüche. Nach oben hin begrenzt ist die Höhe durch den vereinbarten Kautionsbetrag in der Bürgschaft. Zu beachten ist zudem die gesetzliche Begrenzung der Mietkaution, welche drei Nettomieten nicht überschreiten darf.
Kann der Mieter die Auszahlung verhindern?
Wie bei der normalen Mietkaution kann der Mieter auch hier die Inanspruchnahme verhindern, indem er den Grund dafür beseitigt. Er müsste z.B. Mietrückstände ausgleichen, oder vereinbarte Renovierungsarbeiten in der Wohnung vornehmen. Machte er Einwände geltend, muss er diese glaubhaft belegen. Dies geschieht z.B. anhand von Zahlungsnachweisen, Reparaturrechnungen, dem Wohnungsübergabeprotokoll oder einem Gerichtsurteil.
Inanspruchnahme bei Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der Inanspruchnahme wird unterschieden, ob es sich um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt oder nicht. Eine Erläuterung zum Thema sowie eine Einteilung der Anbieter nach „auf erstes Anfordern: ja / nein“ finden Sie in unserem Vergleich zur Mietkautionsbürgschaft.
Ablauf bei Bürgschaft auf erstes Anfordern
Bei der Mietkaution auf erstes Anfordern verpflichtet sich die bürgende Bank oder Versicherung, den Schadensbetrag auf erstes Verlangen des Vermieters auszuzahlen. Der Mieter muss innerhalb einer Frist (meist zwei Wochen) anhand juristisch einwandfreier Beweismittel belegen, dass kein Schadensfall eingetreten ist. Kann er dies nicht, erfolgt die Auszahlung des angeforderten Geldbetrages an den Vermieter. Beispiele für entsprechende Nachweise sind:
- Gerichtsurteil: z.B. wenn eine Mietminderung bewilligt wurde
- Übergabeprotokoll: die Mietparteien waren sich einig, dass das Mietobjekt keine Schäden aufweist
- Gutachten: wenn z.B. ein Feuchtigkeitsschaden durch Baumangel verursacht wurde
Ablauf bei Bürgschaft ohne den Zusatz auf erstes Anfordern
Der Mieter kann in diesem Fall Stellung zu den Ansprüchen nehmen, und berechtigte Einwendungen geltend machen. Hierzu kann er diverse Nachweise vorlegen, siehe Auflistung unten. Kann er die unberechtigte Inanspruchnahme nachweisen, werden die Einwendungen berücksichtigt. Andernfalls wird die Kautionssumme an den Vermieter ausgezahlt. Beispiele hierfür sind:
- Kontoauszug: z.B. wenn Zahlungsrückstände inzwischen überwiesen wurden.
- Rechnung: z.B. von der Schadensregulierung
- Schriftstück: wenn eine Einigung / Absprache mit dem Vermieter vorlag.
Fritz meint
Hallo,
ich bin am 28.02.2017 aus der Wohnung ausgezogen. Das Übergabeprotokoll ergab keinerlei Schäden. Der Vermieter bescheinigte mir im Übergabeprotokoll, dass er keinerlei Ansprüche, bzgl. Schönheitsreparaturen mehr hat. Gleichzeitig war der Nachmieter dabei, und hat die Wohnung mit einem Übergabeprotokoll erhalten. Ich habe den Vermieter um Herausgabe der Bürgschaftsurkunde gebeten, und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass auch die 6 Monate durch die Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Vermieter hat darauf hin reagiert und mir mitgeteilt, dass er die NK-Abrechnung vom Verwaltungsbüro noch nicht erhalten hat, und er die Bürgschaftsurkunde somit noch nicht aushändigen kann…
Ist er im Recht?
Ich blicke da nicht mehr durch…
Danke schon mal für die Antworten
admin meint
Hallo,
ich habe Ihren Kommentar mal in den Bereich Inanspruchnahme verschoben, da hier der thematische Zusammenhang für Ihr Anliegen eher gegeben ist. Die Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters – meinten Sie das mit Verjährungsfrist? – bezieht sich nur auf Schäden / Mängel in der Wohnung, jedoch nicht auf die noch abzurechnenden Nebenkosten. Mit dem Einbehalt der Urkunde ist der Vermieter somit tatsächlich im Recht. Er darf damit warten, bis der Energieversorger die Endabrechnung für die Nebenkosten erstellt hat.
Viele Grüße
Charly meint
Hallo,
kann die Bürgschaft während eines noch laufenden Mietverhältnisses eingefordert werden, weil es Streitigkeiten bezüglich der Nebenkosten gibt?
Lieben Gruß
Charly
admin meint
Hallo,
normalerweise ist die Inanspruchnahme einer Mietkaution – das gilt auch für die Bürgschaft – erst nach Beendigung des Mietverhältnisses möglich. Eine Ausnahme gilt dann, wenn es während der Mietdauer eine gerichtliche Auseinandersetzung gab, und der Vermieter aufgrund eines Urteils eine feststehende Forderung geltend machen kann.
Freundliche Grüße