Vermieter dürfen eine vom Mieter erhaltene Kaution nicht beliebig aufbewahren. Sie sind verpflichtet, das Geld während der Mietdauer sicher und verzinslich bei einer Bank auf einem Sparkonto anzulegen. Andere Anlageformen sind ebenso zulässig, erfordern jedoch die Zustimmung beider Mietparteien.
- Der Vermieter muss eine Mietkaution gemäß § 551 BGB auf einem Sparkonto bei einer Bank zu den dort üblichen Zinsen anlegen.
- Die Mietparteien können sich abweichend davon auf eine andere Anlageform, wie z.B. ein Tagesgeldkonto oder ein Wertpapierdepot einigen.
- Die Erträge aus der Kautionsanlage stehen dem Mieter zu.
Mietkaution sichert Vermieter gegen Schäden und Mietschulden ab
Jeder Mieter kennt dies: Beim Einzug in die neue Wohnung wird zusätzlich zur ersten Miete ein Extra-Geldbetrag, die sogenannte Mietkaution fällig. Sie dient dem Vermieter als Sicherheit, und kann bis zu drei Monatsmieten betragen. Bei Mietrückständen oder Schäden in der Wohnung kann der Vermieter offene Ansprüche mit der Kaution verrechnen. Den Differenzbetrag erhält der Mieter nach dem Auszug zurück. Dazu gehören auch die während der Mietdauer erwirtschafteten Zinsen.
§ 551 BGB regelt Rechte und Pflichten zur Anlage der Kaution
Wie in vielen anderen Bereichen gibt es auch für den Umgang mit der Mietkaution gesetzliche Vorschriften. So dürfen Vermieter eine vom Mieter erhaltene Kaution nicht beliebig aufbewahren. § 551 BGB schreibt die sichere und getrennte Anlage während der Mietdauer auf einem Sparkonto vor.
(3) 1Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. 2Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. 3In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. 4Sie erhöhen die Sicherheit. 5Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.
Sicherheit geht zulasten der Verzinsung
Obwohl es sich bei Kautionszahlungen meist um vierstellige Beträge handelt, erhalten Mieter selbst nach langjähriger Mietdauer kaum nennenswerte Zinsen. Hauptursache ist die aktuelle Niedrigzinspolitik in Verbindung mit der veralteten Regelung, nach der ein Vermieter die Kaution auf einem schlecht verzinsten Sparkonto anlegen muss. Nachteilig ist zudem, dass für die Kontoeröffnung hohe Gebühren an die Bank anfallen, die aktuell zwischen 30 und 90 Euro betragen.
Welche Alternativen zum Mietkautionskonto zum gibt es?
Gleichzeitig bietet § 551 BGB jedoch einen Ausweg: Nämlich dass die Mietparteien auch eine andere Anlageformen wählen, die Mietkaution also gewinnbringender anlegen können. Wichtig zu wissen: Der Mieter hat ein Mitspracherecht. Am Ende muss die Wahl der Anlage gemeinsam getroffen werden.
Tagesgeldkonto
Ein Tagesgeldkonto ist „täglich verfügbar“, was bedeutet, dass Einlagen ohne feste Laufzeit möglich sind. Tagesgeld bietet insgesamt höhere Zinsen als ein Sparkonto, die sich jedoch während der Laufzeit ändern können. Die Einrichtung insbesondere bei Onlinebanken ist schnell erledigt. Bei einer Insolvenz der Bank ist der Sparer über die gesetzliche Einlagensicherung vor Verlust geschützt. Einen Nachteil hat Tagesgeld jedoch: Eine Verpfändung zugunsten des Vermieters ist nicht möglich, ebenso wenig wie eine Kennzeichnung als Mietkautionskonto. Wer das Konto eröffnet, hat also alleinigen Zugriff auf das Geld, womit die Möglichkeit des Missbrauchs besteht. Das Ganze läuft also auf Vertrauensbasis.
Festgeldkonto
Bei Festgeld ist der Zinssatz während der gesamten Laufzeit garantiert. Jedoch zulasten der Flexibilität: Es gelten feste Laufzeiten, die i.d. Regel zwischen 12 und 60 Monaten betragen. Dies belohnt die Bank jedoch mit einer höheren Verzinsung. Die Schwächen bei der Absicherung sind dieselben wie bei Tagesgeld. Der Kontoinhaber kann das Guthaben nach erfolgter Kündigung einfach auflösen, und frei darüber verfügen. Bei einer Pleite der Bank greift auch hier die staatliche Einlagensicherung.
Aktien und Fonds
Bei entsprechender Einigung ist auch eine Anlage in Wertpapieren möglich. Mieter oder Vermieter eröffnen hierfür ein sogenanntes Mietkautionsdepot. Das Geld wird dann in Aktien, Fonds oder ETFs investiert. Fonds und ETFs eignen sich besser als Aktien, da eine Streuung auf verschiedene Unternehmen oder ganze Märkte erfolgt. Die Diversifikation ist wichtig, um das Risiko von Kursverlusten einzelner Unternehmen auszugleichen. Denn schließlich soll beim Auszug des Mieters mindestens die eingezahlte Kautionssumme zur Verfügung stehen. Die Anlage in Fonds lohnt sich insbesondere für längere Mietverhältnisse, da hier ein hoher Gewinn nahezu garantiert ist. Ein weiterer Vorteil der Wertpapieranlage: Das Depot lässt sich zugunsten des Vermieters verpfänden.
Mietkautionsbürgschaft
Bei einer Mietkautionsbürgschaft garantiert eine Bank oder Versicherung, für die Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertrag bis zur Höhe der vereinbarten Kautionssumme einzustehen. Der Mieter spart sich den hohen Einmalbetrag der Kaution, und hat in der Folge mehr Geld für seinen Umzug zur Verfügung. Im Gegenzug zahlt er einen jährlichen Beitrag an den Anbieter. Nachdem der Schaden abgewickelt wurde, muss der Mieter das Geld jedoch dem Bürgen erstatten. Die Nutzung einer Mietkautionsbürgschaft ist nur mit Einverständnis des Vermieters möglich. Umgekehrt muss auch der Mieter zustimmen, wenn der Hausherr eine Bürgschaft verlangt.
- 1. Günstigen Anbieter auswählen.
Kautionshöhe eintragen, dann auf "jetzt vergleichen" klicken. - 2. Vertrag online abschließen.
- 3. Urkunde an Vermieter übergeben.
Fazit
Die Mietkaution dient dem Vermieter als Sicherheit für Mietausfälle oder notwendige Reparaturen. Wird diese schriftlich im Mietvertrag vereinbart, gelten die gesetzlichen Vorschriften des § 551 BGB. Danach muss der Vermieter eine vom Mieter erhaltende Kautionssumme auf einem herkömmlichen Sparkonto bei einer Bank anlegen. Andere Anlageformen, wie z.B. Tagesgeld oder eine Bürgschaft, sind ebenso möglich, wenn zwischen den Mietparteien Einigkeit darüber herrscht. Der Mieter profitiert in dem Fall von einer höheren Verzinsung oder mehr Liquidität beim Umzug. Allgemein gilt, dass der Vermieter nach Abwicklung des Mietverhältnisses die Kautionssumme abzüglich seiner Gegenansprüche und zuzüglich der erzielten Zinsen an den Mieter auszahlen muss.