Endet das Mietverhältnis, haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Mietkaution. Doch in bestimmten Fällen dürfen Vermieter die Kaution ganz oder teilweise einbehalten. Wir erläutern wann, wie lange, und in welcher Höhe ein Abzug erlaubt ist.
- Gründe für den Einbehalt einer Mietkaution sind z.b. offene Mieten, Schäden in der Wohnung, oder eine Nachzahlung von Nebenkosten.
- Ein Abzug ist nur für Schäden zulässig, die über die normale Abnutzung hinausgehen.
- Wie lange die Mietkaution einbehalten werden darf, richtet sich nach der Situation.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution einbehalten?
Für die Rückzahlung nach Mietende schreibt das Gesetz leider keinen genauen Zeitpunkt vor. Wie lange ein Vermieter die Mietkaution einbehalten darf, richtet sich nach der vorliegenden Situation, und hängt zudem von den Umständen des Einzelfalls ab.
1.
Alles ist erledigt
2.
Prüfung der Ansprüche
3.
Nebenkosten-Abrechnung
4.
Verjährung
Vermieter haben wiederum nur sechs Monate Zeit, um verbleibende Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Forderungen bereits verjährt (§ 548 BGB).
Wofür darf die Mietkaution einbehalten werden?
Häufige Streitpunkte zwischen den Mietparteien entstehen in der unterschiedlichen Betrachtung von tatsächlichen Schäden die vom Mieter zu beheben sind, und Spuren normaler Abnutzung, welche mit der Miete abgegolten sind. Dann gibt es noch die sogenannten Schönheitsreparaturen, bei denen Mieter oberflächliche Spuren, die durch das normale Wohnen entstanden sind, beseitigen müssen. Wir erläutern, wann der Vermieter die Kaution zum Ausgleich seiner Ansprüche einbehalten darf.
Mietschulden
Nebenkosten
Schäden
Für die Instandhaltung der Immobilie ist normalerweise der Eigentümer zuständig. Das gilt jedoch nicht für Schäden in der Wohnung, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Diese müssen vom Mieter spätestens beim Auszug behoben werden. Andernfalls darf der Vermieter einen finanziellen Ausgleich verlangen, und hierfür die Kaution heranziehen. Beispiele für Schäden sind:
- Bohrlöcher in Türen und Fenstern
- beschädigte Fensterscheiben
- Wachsflecken oder Brandlöcher im Teppichboden
- massenhaft kaputte Fliesen oder abgerissene Tapeten
- Schäden durch Tierhaltung, z.B. Katzenurin
Normale Abnutzung
- Abdrücke von Möbeln auf dem Fussboden
- vereinzelte Bohrlöcher in den Wänden
- einzelne kaputte Fliesen
- normaler Abrieb am Teppichboden
- leicht verschmutzte Tapeten
- normale Abnutzungsspuren der sanitären Einrichtungen
Schönheits-Reparaturen
- Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken
- Lackieren von Heizkörpern, Heizungsrohren sowie Türen und Fenstern von innen
- Streichen oder Lackieren von Einbauschränken
- Beseitigung kleinerer Risse im Putz oder Holz im Innenbereich der Wohnung
- Ausbessern von Dübellöchern an Wänden und in Fliesen
Ein- und Umbauten
- Verlegung fester Fussböden, wie Fliesen oder Parkett
- komplette Neueinrichtung des Bads oder zusätzlicher Einbau einer Dusche
- rollstuhlgerechter Umbau der Wohnung
- Ziehung oder Entfernung von Wänden und Decken
- Türen versetzen
Wie viel Kaution darf der Vermieter einbehalten?
Der Vermieter kann zunächst den Betrag abschätzen, den er voraussichtlich zur Verrechnung seiner Ansprüche benötigt. Später sind die Kosten jedoch konkret und für den Mieter nachvollziehbar anzugeben. Der Mieter darf die tatsächlich angefallenen Kosten z.B. anhand von Handwerkerrechnungen einsehen. Hat der Vermieter die Renovierungsarbeiten selbst vorgenommen, können alternativ die Materialkosten sowie ein angemessener Stundenlohn veranschlagt werden. Der Lohn darf jedoch nicht dem eines Meisterbetriebs entsprechen, wenn die Arbeiten von einem Laien vorgenommen wurden. Bei ausgetauschten Geräten wie z.B. einem neuen Backofen, darf nicht „alt für neu“, sondern nur der Zeitwert angerechnet werden. Kostet die Neuanschaffung 800 Euro, der alte Herd hatte zu diesem Zeitpunkt nur noch einen geschätzten Wert von 300 Euro, darf der Vermieter lediglich diese 300 Euro einbehalten.
Einbehalt bei Nebenkosten
Die Zahlung der Nebenkosten erfolgt i.d. Regel mit der monatlichen Miete. Dies gilt jedoch nicht für die letzte noch ausstehende Nebenkostenabrechnung nach Ende des Mietverhältnisses. Diese wird aufgrund der Abrechnungstermine des Energieversorgers erst einige Monate später fällig. Aus dieser Abrechnung hat der Vermieter häufig noch eine offene Forderung an seinen Mieter. Hierfür darf er einen in der Höhe angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten. Es gelten allerdings zwei Voraussetzungen:
- 1. Bei der abschließenden Nebenkostenabrechnung ist eine Nachzahlung zu erwarten.
- 2. Der Teil der Kaution, der nicht für die Nebenkosten benötigt wird, ist bereits vorher an den Mieter auszuzahlen.
Mietkaution und Schönheitsreparaturen
Für Renovierungen ist normalerweise der Vermieter zuständig. Er darf jedoch sogenannte Schönheitsreparaturen über den Mietvertrag auf den Mieter abwälzen, siehe Voraussetzungen unten. Bleiben Kosten unbezahlt, ist eine Verrechnung mit der Kaution möglich.
2. Die Wohnung wurde beim Einzug in einem renovierten Zustand übernommen.
3. Der Zustand des Mietobjektes macht eine Renovierung erforderlich.
Kaution und Übergabeprotokoll
Anhand des Wohnungsübergabeprotokolls wird der Zustand die Wohnung inklusive der Mängel im Moment der Übergabe festgestellt. Das Protokoll wird von beiden Mietparteien unterschrieben. Es kann Konflikte zwischen den Mietparteien vermeiden, oder bei einem späteren Rechtsstreit als Beweismittel dienen. Hat der Vermieter das Dokument unterschrieben, verzichtet er auf weitere Forderungen. Später auftretende Ansprüche kann er nicht mehr geltend machen, und mit der Mietkaution verrechnen.
Einbehalt ist unrechtmäßig was tun?
Nicht immer halten sich Vermieter an die geltenden Regeln. Sie behalten das Geld gerne mal unter einem Vorwand ein, lassen sich mit der Rückzahlung zu viel Zeit, oder setzen den Betrag zu hoch an. Ist der Einbehalt Ihrer Meinung nach unrechtmäßig, sollten Sie nicht zu lange abwarten, sondern aktiv werden, siehe auch: Vermieter zur Rückzahlung der Mietkaution auffordern.