Immer derjenige der das Mietkautionskonto eröffnet, muss auch die Kosten übernehmen? Was erstmal logisch klingt, stimmt nur zum Teil. Denn die gesetzlichen Vorschriften sind leider nicht eindeutig. Zudem unterscheiden sich die Bedingungen je nach Situation.
Inhaltsverzeichnis
Wer trägt die Kosten: der Mieter oder der Vermieter?
Wer die Gebühren für ein Mietkautionskonto trägt, kann leider nicht allgemein beantwortet werden. Entscheidend hierbei ist, 1. wer das Konto eröffnet, 2. um welche Kosten es sich handelt, und 3. welche Anlageform Mieter und Vermieter wählen.
Wer übernimmt grundsätzlich die Gebühren für ein Kautionskonto?
Zunächst einmal wird von einer Pflicht des Vermieters zur Kostenübernahme ausgegangen. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 551 BGB Absatz 3 sowie der aktuellen Rechtsprechung, siehe Urteile unten. Treffen die Mietparteien keine andere Vereinbarung, muss der Vermieter nach § 551 Absatz 3 Satz 1 BGB die Kaution, die er vorher vom Mieter in bar bekommen hat (Barkaution), auf einem separaten Konto bei einer Bank anlegen. Es gilt der Grundsatz: Der zur Handlung Verpflichtete muss auch den finanziellen Aufwand tragen. Wer also dem Gesetz nach das Mietkautionskonto eröffnen muss, ist auch für die Übernahme der Gebühren verantwortlich. Dies gilt jedoch nur für laufende Kosten. Gebühren für die Kontoauflösung werden wiederum dem Mieter auferlegt. Wichtig zu wissen: Der BGH hat sich zu dem Thema bisher nicht geäußert.
- AG Bielefeld (Urteil 17 C 1261/89 vom 06.04.1990): Der Vermieter hat die Kaution anzulegen, und die daraus entstehenden Kosten selbst zu tragen.
- LG München I (Urteil 7 O 18843/96 vom 03.07.1997): Der Vermieter ist zur Zahlung der laufenden Gebühren verpflichtet.
- AG Hamburg (Urteil 49 C 1995/89 vom 29.03.1990) in Verbindung mit § 3 AGBG, § 9 AGBG: Die Übertragung einer Verwahrgebühr für die Kaution auf den Mieter ist unzulässig.
- AG Frankenthal (Urteil 3a C 270/14 vom 30.10.2014 in Verbindung mit § 1210 Abs. 2 BGB): Der Vermieter hat den finanziellen Aufwand für die Kontoauflösung zu tragen.
- AG Büdingen 1995 (Urteil 2 C 489/95 vom 28.06.1995). Die Kosten für die Kontoauflösung gehen zulasten des Mieters
Wer zahlt, wenn der Mieter das Mietkautionskonto eröffnet?
Zur Erinnerung: Der Vermieter ist nach § 551 Absatz 3 Satz 1 BGB zur Übernahme der Gebühren verpflichtet, wenn er das Geld anlegt, welches er vorher vom Mieter bekommen hat (Barkaution). Doch wer zahlt, wenn der Mieter die Kaution selbst anlegt, und das Sparkonto anschließend an den Vermieter verpfändet? In dem Fall ist es keine Barkaution, da kein Bargeld übergeben wird. Vielmehr handelt es sich hier um eine andere Anlageform nach § 551 Absatz 3 Satz 2 BGB. Die gesetzliche Kostenübernahme des Vermieters greift hier also nicht mehr. Vielmehr können sich die Mietparteien frei darüber einigen, wer den finanziellen Aufwand trägt. Eine Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
Übernahme der Kosten bei einer alternativen Anlageform
Wie stellt sich die Situation dar, wenn sich die Mietparteien für eine alternative Anlageform entscheiden? Beispiele hierfür sind ein Tagesgeldkonto, Mietkautionsdepot oder eine Bürgschaft. Dies ist heutzutage durchaus üblich, z.B. um eine bessere Verzinsung zu erhalten, oder als Mieter die Einmalausgabe der Mietkaution zu sparen. Auch hier handelt es sich um andere Anlageformen nach § 551 Absatz 3 Satz 2 BGB. Es gibt also dasselbe wie bei der Kontoeröffnung durch den Mieter. Die Übernahme der Kosten ist also frei verhandelbar. Eine Besonderheit gilt für die Gebühren einer Mietkautionsbürgschaft. Hier ist der Vermieter gar nicht erst am Vertragsabschluss beteiligt. Der Jahresbeitrag für eine Bürgschaft ist also immer vom Mieter zu tragen.
Kann der Vermieter die Kosten per Mietvertrag auf den Mieter abwälzen?
Heutzutage ist es immer noch üblich, dass Vermieter bestimmte Pflichten über den Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Ein bekanntes Beispiel ist die Übertragung sogenannter Schönheitsreparaturen auf den Mieter. Was bei Schönheitsreparaturen bei entsprechenden Klauseln funktioniert, lässt sich jedoch nicht so einfach auf die Mietkaution beziehen. Eine Abwälzung der Kontogebühren auf den Mieter, welche normalerweise der Vermieter übernehmen müsste, dürfte laut § 551 BGB Absatz 4 nicht zulässig sein. Denn § 551 BGB Absatz 4 sagt, dass die Mietparteien zwar abweichende Vereinbarungen treffen können, diese den Mieter jedoch nicht benachteiligen dürfen. Eine Benachteiligung des Mieters wäre hier möglicherweise gegeben. Leider haben wir bei unserer Recherche jedoch keine eindeutige Antwort darauf gefunden.
Welche Gebühren gibt es bei Kautionskonten?
Die meisten Banken verlangen lediglich eine Gebühr für die Kontoeröffnung, oder es wird eine entsprechende Kostenpauschale für die Verpfändung fällig. Dann gibt es noch Kosten für die Kontoführung sowie die Auflösung des Kautionskontos nach Mietende. Die Mehrzahl der Kreditinstitute beschränkt sich jedoch auf eine einmalige Pauschale.
Was kostet ein Mietkautionskonto?
Das wichtigste gleich vorweg: Die Kosten für Kautionskonten steigen. Das hat folgenden Grund: Die anhaltenden Niedrigzinsen der letzten Jahre haben die Gewinnmargen der Banken verringert. Dies versuchen die Kreditinstitute nun durch Gebührenerhöhungen für bestimmte Dienstleistungen auszugleichen. War eine Kontoeröffnung für die Mietkaution vor einigen Jahren noch überwiegend kostenlos, sind heute Gebühren zwischen 15 und 50 Euro üblich. Einige Banken haben ihr Kautionskonto sogar komplett aus ihrem Angebot gestrichen.
Gibt es auch ein kostenloses Mietkautionskonto?
Komplett kostenlose Angebote sind in der heutigen Zeit selten, aber es gibt sie immer noch. Trotz aufwendiger Recherche konnten wir allerdings nur 2 Angebote ausfindig machen, welche auch für Neukunden zugänglich sind, und zudem online eröffnet werden können. Eine Übersicht mit verschiedenen Anbietern finden Sie in der Übersichtstabelle: Mietkautionskonto.
Quellen:
- vermieterverein.de: Kostentragung für Kautionssparbuch
- eigene Schlussfolgerungen
Sandra meint
Hallo, unser Vermieter hat ein Kautionskonto eröffnet. Die Bank erhebt eine Gebühr von 50 Euro, welcher der Vermieter später bei der Kündigung verrechnen möchte. Also tragen wir die Kontogebühren. Ist das rechtens?
admin meint
Hallo,
meiner Ansicht nach muss der Vermieter die Gebühren zahlen.
Freundliche Grüße
Frank meint
Hallo,
macht das Ganze überhaupt Sinn, wenn die Kosten für ein solches Konto um ein vielfaches höher sind als die Zinserträge? Kann ich mit dem Mieter / Vermieter vereinbaren, dass das Geld nicht angelegt wird, und es wird einfach überwiesen? Besser als sich um die Kosten eines solchen Kontos zu streiten.
Mit freundlichen Grüßen
admin meint
Hallo,
meine Empfehlung: Legen Sie das Geld auf einem kostenlosen Tagesgeldkonto an. Bedingung: Beide Parteien müssen damit einverstanden sein. Es enspricht sicher nicht ganz der gesetzlichen Anforderung, wird aber in der Praxis häufig gemacht.
Freundliche Grüße